CONFERENCE OF EUROPEAN CHURCHES
CONFERENCE DES EGLISES EUROPEENNES
KONFERENZ EUROPAEISCHER KIRCHEN


Caritas Europa
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CCME - Kommission der Kirchen für Migranten in Europa
174, Rue Joseph II, B-1000 Brüssel

COMECE - Kommission der Bischofskonferenzen der Europäischen Gemeinschaft
- Arbeitsgruppe Migrationsfragen -
42, Rue Stévin, B-1000 Brüssel

Konferenz der Europäischen Justitia et Pax Kommissionen
Boltzmanngasse 14, A-1090 Wien

ICMC - Internationale Katholische Kommission für Migration
4, Rue de Pascale, B-1040 Brüssel

JRS-Europe - Jesuiten-Flüchtlingsdienst in Europa
8 Haachtsesteenweg, B-1210 Brüssel

QCEA - Quäker Rat für Europaangelegenheiten
50, Square Ambiorix, B-1000 Brüssel



„Ich bin ein Fremder gewesen
und ihr habt mich aufgenommen" (Mt. 25:35)

Bemerkungen zur
Mitteilung der Kommission über

ein gemeinsames Asylverfahren und einen unionsweit geltenden einheitlichen Status für die Personen, denen Asyl gewährt wird
(COM (2000) 755 endgültig)

Die o.g. Organisationen vertreten christliche Kirchen in ganz Europa, die Römisch Katholische, Orthodoxe, Protestantische und Anglikanische Kirchen wie auch kirchliche Werke und Einrichtungen, die sich speziell mit Migranten und Flüchtlingen beschäftigen.

Es gehört zu unserer Tradition als christliche Organisationen, sich um die Unterdrückten zu kümmern, und wir sind der Würde des menschlichen Individuums zutiefst verpflichtet. Darum begrüßen wir die Einladung und Gelegenheit, die Mitteilung der Europäischen Kommission zu Asyl kommentieren und an dieser wesentlichen Debatte über die Zukunft des Asylrechts in Europa teilnehmen zu können.

Allgemeine Bemerkungen

Hinsichtlich des allgemeinen Tenors der Mitteilung begrüßen wir die Analyse der Situation durch die Kommission sehr. Wir glauben, dass diese Mitteilung ein wichtiger Schritt hin zu einer Harmonisierung der Asylpolitik ist. Es ist ausgesprochen wichtig, eine umfassende Sicht eines Europäischen Asylsystems zu haben, um alle relevanten Aspekte zusammenhängend anzusprechen, nämlich die Einreise von Asylsuchenden in das Territorium, Aufnahmebedingungen, das Asylverfahren selbst und die Auslegung der Flüchtlingsdefinition, den Inhalt des Flüchtlingsstatus, den vorübergehenden Schutz in Situationen massenhaften Zustroms, ergänzenden und humanitären Schutz und solidarische Mechanismen. Es ist von entscheidender Wichtigkeit, dass alle zukünftigen Maßnahmen die gegenwärtig beste Praxis wiederspiegeln. Wir glauben, dass die Kommission absolut recht tut, Asyl und Migration als getrennte, wenn auch verwandte Themen zu behandeln; unsere Kommentare zu der Mitteilung der Kommission über eine Migrationspolitik COM (2000) 757 sind separat erhältlich. Dies ist eine wertvolle Gelegenheit, einige der Hauptmängel der heutigen nationalen Asylsysteme anzusprechen, insbesondere: das Problem des Zugangs zum Territorium; Aufnahmebedingungen, die in einigen Mitgliedstaaten auf eine de facto Barriere gegen die Asylsuche hinauslaufen; und nationale Diskrepanzen bzgl. Anerkennungsraten und gewährten Status, die Anlass zu ernsthafter Sorge über Schutzlücken geben.

Der Europäische Rat hat bereits unterstrichen, dass er sich der „vollen und umfassenden" Auslegung der Genfer Konvention über den Flüchtlingsstatus von 1951 (1) verpflichtet fühlt; neben dieser grundlegenden Verpflichtung zum Schutz von Flüchtlingen, sind für die EU-Staaten auch weitere Verpflichtungen durch andere Menschenrechtsdokumente relevant wie die Europäische Konvention über Menschenrechte und grundlegende Freiheiten, die Grundrechte-Charta der EU, die UNO-Konvention gegen Folter, die Konvention über Kinderrechte und die Konvention über die Abschaffung jeglicher Art von Diskriminierung gegenüber Frauen.

Schließlich sind wir zunehmend besorgt über das Vokabular, das im Zusammenhang mit Flüchtlingen und Asylsuchenden in den Medien und in der öffentlichen Diskussion gebraucht wird, und über die Art, mit welcher Flüchtlinge und Asylsuchende oftmals ungerechtfertigt etikettiert werden, mit negativen Folgen in der öffentlichen Meinung. So manche Medien haben einen Übereifer an den Tag gelegt, Flüchtlinge und Asylsuchende mit Kriminalität in Verbindung zu bringen, Schlagzeilen zu wählen, die durch Übertreibung der Zahlen von Flüchtlingen und Asylsuchenden irreführen, und das ganze Thema aus einer völlig negativen Perspektive darzustellen. Wir halten es für wichtig, die Medien zu ermuntern, einige Grundsätze für den besten Umgang mit diesen Fragen zu erarbeiten. Wir möchten auch Politiker und all jene, die im öffentlichen Diskurs stehen, dringend bitten, sich zu verpflichten, sich selber in vorbildlicher Weise des Gebrauchs einer genauen und sensiblen Terminologie in der Asyldebatte zu bedienen und dies zu fördern. Wir alle, aber besonders die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Regierenden tragen die Verantwortung dafür, dass die Öffentlichkeit dieses Thema besser wahrnehmen kann, indem wir betonen, dass Flüchtlinge vor Menschenrechtsverletzungen fliehen und Anspruch auf Schutz haben.



Bemerkungen zum Text

(Beachten Sie, dass die Nummerierung jedes Punktes zur Nummerierung des entsprechenden Punktes in der Mitteilung der Kommission passt, z.B. Sektion 1.1 unserer Schrift sollte als Kommentar zu Sektion 1.1 der Mitteilung gelesen werden. Da wir nicht jeden Punkt kommentiert haben, gibt es gelegentliche „Sprünge" in unserem Text, wie z.B. da, wo Sektion 5.3 auf 4.1 folgt).

1.1. Wir begrüßen, dass die Kommission anerkennt, dass gewisse nationale Verfahrensweisen die ernsthafte Folge hatten, „bestimmte Flüchtlinge von der Asylsuche abzuschrecken". Es kann nicht hingenommen werden, dass Flüchtlinge daran gehindert werden Schutz zu suchen, weil sie keinen Zugang zum Territorium bekommen, um Asyl beantragen zu können, weil sie Angst vor Inhaftierung oder Verweigerung sozialer Mindestleistungen haben, oder weil ihr Antrag infolge von mangelhaften Entscheidungsprozessen (2) abgelehnt wurde. Ein Asylsystem sollte nicht auf Abschreckung beruhen, sondern auf schneller und fairer Entscheidungsfindung.

Besondere Sorge machen uns die Zulassungsverfahren auf Flughäfen und an den Grenzen. Wir haben erlebt, dass in solchen Verfahren Individuen ohne ausreichende legale Grundlage ihrer Freiheit beraubt und oft in sehr unbefriedigenden Umständen festgehalten wurden. Die Umstände, unter denen diese Verfahren durchgeführt werden, besonders die knappe Zeit und mangelnde Gründlichkeit und die Schwierigkeit, Zugang zu unabhängigem Rechtsbeistand in einer der oder dem Betroffenen geläufigen Sprache zu bekommen, erhöhen das Risiko des refoulement (3).

1.2. Wir fühlen uns ermutigt, dass die Kommission die Notwendigkeit anerkennt, „der Besonderheit der Zulassung aus humanitären Gründen absoluten Respekt gegenüber den legitimen Zielen der Verhinderung und Bekämpfung illegaler Einwanderung zukommen zu lassen". Ein Asylsystem hat nur dann Wert, wenn diejenigen, die des Schutzes bedürfen, auch Zugang dazu haben. Dieser Punkt wird detaillierter unter 2.3 diskutiert.

Sekundärmigration von Asylsuchenden innerhalb der EU ist zweifellos oftmals erzwungen durch die Notwendigkeit, angemessenen Schutz zu finden, nicht zuletzt deshalb, weil die Mitgliedstaaten von einander abweichende Auslegungen der Konvention von 1951 haben. Anstatt Asylsuchende in das Land der ersten Einreise zurückzuschicken, wäre es logischer, gleichen und ausreichenden Schutz überall in der ganzen EU sicherzustellen. Während die Kommission in Sektion 2.5. meint, dass ein alternatives System staatlicher Verantwortung für Asylanträge nach dem Grundsatz des Ortes der Antragstellung vorstellbar wäre, nachdem das allgemeingültige Verfahren und der einheitliche Status angenommen sein wird, glauben wir, dass jetzt, da das allgemeingültige Verfahren und der einheitliche Status noch fehlen, noch viel dringender erforderlich ist, nach solch einem System zu verfahren. Andernfalls sind Schutzsuchende dem Zufallsprinzip wie beim Lotto ausgesetzt..

Wir unterstützen die Forderung der Mitteilung nach einer schnellen Entscheidungsfindung von hoher Qualität. Wir haben den Eindruck, dass die gegenwärtigen Mängel in den Verfahren ein wesentlicher Faktor dafür sind, dass Personen, die Schutz brauchen, keine Anerkennung erhalten. Ganz besonders gilt dies für folgende Aspekte:

1.3. Wir stimmen zu, dass es unangemessen ist, „den Flüchtlingsstatus nach der Genfer Konvention oder komplementären Schutz auf Grund positiver oder negativer Einzelentscheidung einer Einrichtung der Gemeinschaft zu erteilen". Die Harmonisierung erfordert jedoch wirksame Rechtskontrolle durch den Europäischen Gerichtshof; dies scheint der rechte Augenblick zu sein, die Einschränkungen in Artikel 68 (ex Artikel 73p) des EG-Vertrags zu überdenken bzgl. des Zuganges zu vorläufigen Entscheidungen über die Auslegung der EG-Rechtsakte, die auf Titel IV beruhen. Nach unserer Ansicht sollte das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EGV auch hier zum Tragen kommen: untere Gerichte sollten nach Ermessen einen Fall dem Gerichtshof vorlegen können, während Gerichtshöfe mit endgültiger Beschlusskraft verpflichtet sein sollten, relevante Fälle dem Gerichtshof vorzulegen. Sonst „würde die Tatsache, dass Rechtskontrolle auf der EG-Ebene abhängig ist von willkürlichen Entscheidungen auf der Ebene der nationalen Gerichtshöfe, wahrscheinlich die wirksame Umsetzung von harmonisierenden Maßnahmen unter Titel IV schwächen". (4)

1.1. Wir stimmen zu, dass das Ziel der Harmonisierung eine Einschränkung der den Mitgliedstaaten gewährten Flexibilität erforderlich macht. Es ist jedoch unbedingt erforderlich, dass kein Staat seine heute geltenden Standards herabsetzen muss, um sich den harmonisierten Standards anpassen zu können; z.B. sollten Staaten, die für die Einreichung eines Asylantrags keine zeitliche Befristung setzen, nicht genötigt werden, eine solche Einschränkung auf Grund einer solchen Praxis in anderen Staaten einzuführen. Im Gegenteil sollten Staaten positiv ermutigt werden, höhere Standards zu setzen als das harmonisierte Minimum vorsieht; andernfalls könnten allgemeine Mindeststandards rasch zu allgemeinen Maximalstandards werden.

Wir unterstützen die von der Kommission vorgeschlagene Option, die Politik des sicheren Herkunftslandes fallen zu lassen. Wir glauben, dass das Risiko erhöht wird, schutzbedürftige Menschen nicht als solche zu erkennen, wenn der Sachverhalt nicht im Einzelfall gründlich überprüft wird. Es ist unrealistisch zu erwarten, dass Asylsuchende die Annahme, dass sie in ihren Heimatländern sicher seien, widerlegen können, dies gilt umso mehr wenn von ihnen verlangt wird, dass sie das in sehr kurzer Zeit tun, während sie überdies vielleicht inhaftiert sind (s.u. 4.1).

Sichere Drittstaaten-Politik darf, wenn überhaupt, nur mit großer Vorsicht praktiziert werden. Niemand darf in einen dritten Staat zurückgeschickt werden ohne eine Gelegenheit, die Annahme, er oder sie sei dort sicher, widerlegen zu können und ohne offizielle Garantie, dass er/sie zu einem angemessenen Asylverfahren zugelassen und angemessene Aufnahmebedingungen vorfinden wird; Asylsuchenden muss garantiert werden, dass sie nicht dem Risiko einer Kettenabschiebung mit dem Ergebnis des refouelment ausgesetzt werden.

1.2. Wir unterstützen die Schaffung eines einheitlichen Verfahrens zur Bestimmung des Schutzbedürfnisses. Ein solches System existiert bereits in verschiedenen Mitgliedstaaten, und Harmonisierung soll von der besten Praxis hergeleitet werden, wie oben festgestellt wurde. Mit Nachdruck bekräftigen wir den Standpunkt des UNHCR:

„Die Begleitumstände, die Menschen zwingen, ihr Land zu verlassen, sind komplex und oftmals zusammengesetzter Natur. Oft können Menschen, die ein Land fliehen, das sich im Kriegszustand befindet oder das unter Konflikten leidet, auch Angst vor Verfolgung auf der Grundlage der 1951er Konvention geltend machen. Die Bestimmung des Schutzbedürfnisses einer Person kann daher nicht auf eine unterteilende Weise erfolgen. Der Fall muss in seiner Gesamtheit untersucht werden, und das kann besser erreicht werden, wenn das Gesuch in einem einzigen Verfahren behandelt wird. Ferner glaubt der UNHCR, dass ein einziges Asylverfahren dazu verhelfen wird, die Entscheidungsfindung in Asylfällen zu beschleunigen und Verfahrenskosten zu verringern." (5)

In einem solchen System sollte der Antrag zuerst in Einklang mit der Flüchtlingskonvention von 1951 geprüft werden; für den Fall, dass deren Kriterien nicht erfüllt werden, sollten alle anderen Gründe für Schutzgewährung geprüft werden, danach andere humanitäre Gründe. Wir stellen uns das als hierarchisches System vor; jeder Antragsteller, dem ein bestimmter Status verweigert wurde, hat Anspruch auf Widerspruch gegen diese Verweigerung, ohne dass er dadurch einen geringeren Status verliert, der ihm bereits zugesagt wurde. Wir glauben, dass es effizienter wäre, alle relevanten Elemente einschließlich anderer Ausweisungshindernisse innerhalb dieses Verfahrens zu berücksichtigen.

1.3. Es ist unbedingt erforderlich, dass schutzsuchende Personen Zugang zum Territorium haben, um einen Asylantrag stellen zu können. Wie oben unter 1.2 erwähnt, begrüßen wir, dass die Kommission anerkennt, dass Maßnahmen zur Bekämpfung irregulärer Migration das Schutzbedürfnis berücksichtigen müssen. Dies gilt im besonderen Maße für die Visa-Politik und Maßnahmen gegen Menschenhandel/-schmuggel, die in Hinsicht auf die Problematik des Zugangs zum Territorium sensibel formuliert werden müssen. Ein Aspekt ist dabei, dass alle Maßnahmen zur Verhinderung irregulärer Migration, eine „Schutz-Klausel" enthalten sollten, die festhält, dass nichts an der Maßnahme den Schutz von Flüchtlingen und Asylsuchenden nach internationalen Recht beeinträchtigen darf.

Visavorschriften sollten nicht auf Grund von Masseneinreise von Asylsuchenden für Angehörige von Staaten eingeführt werden, die normalerweise davon ausgenommen sind; im Gegenteil: solch eine Situation sollte eher darauf hinweisen, dass Menschen aus dem betroffenen Land ein echtes Schutzbedürfnis haben, deren Zugang eher erleichtert als behindert werden sollte.

Sanktionen gegen Transportunternehmen, die effektiv verhindern, dass Menschen Zugang zum Territorium bekommen, unabhängig davon, ob ihr etwaiger Asylantrag berechtigt sein könnte, , sollten abgeschafft werden.

Wir glauben, dass es letztlich die wirksamste Art ist, gegen Menschenhandel und -schmuggel vorzugehen, indem die Nachfrage dadurch reduziert wird, dass legale Möglichkeiten geschaffen werden, in die Mitgliedstaaten einzureisen. Wir begrüßen das Signal, dass die Europäische Union durch die Unterzeichnung der Zusatzprotokolle zur UNO-Konvention über transnational organisierte Verbrechen, einschließlich des Prinzips der Nicht-Bestrafung von Opfern, gegeben hat. Wir dringen besonders darauf, jene, die aus humanitären Gründen unbefugte Einreise und/oder Unterkunft ermöglichen, von einer Bestrafung ausgenommen werden.

1.2.2 Wir begrüßen den Vorschlag der Kommission, Resettlement-Programme auszuweiten. Da die große Mehrzahl der Flüchtlinge außerhalb der EU in einigen der ärmsten Regionen der Welt bleibt, wäre es ein bedeutender Akt der Solidarität und des Teilens von Verantwortung, die Möglichkeit des Resettlements anzubieten. Wie die Kommission selbst unterstreicht, darf diese Option jedoch in keiner Weise die korrekte Behandlung individueller Gesuche von spontan ankommenden Asylsuchenden präjudizieren.

1.3. Wir unterstützen den Vorschlag der Kommission, dass alle, die Schutz beantragen, gleiche Aufnahmestandards vorfinden sollten. Die Harmonisierung der Lebensbedingungen muss die gegenwärtig beste Praxis in den Mitgliedstaaten widerspiegeln. Die Rechte der Asylsuchenden sollten klar definiert sein, und Aufnahmebedingungen dürfen nicht der Willkür von Beamten überlassen bleiben. Asylsuchende dürfen im Durchlaufen der verschiedenen Stadien des Asylverfahrens nicht ihrer ursprünglichen Rechte beraubt werden. Wir merken an, dass das Recht auf Arbeit ein wichtiger Schritt auf die Integration hin ist.

1.4. Wir glauben, dass ein Asylantrag dort geprüft werden sollte, wo der Antrag gestellt worden ist. Wie die Kommission selber anmerkt, ist die Dubliner Konvention kein wirksames Instrument, um Verantwortlichkeit (6) zu regeln. Die Prüfung des Asylantrages am Ort der Vorlage ist die geeignetste Lösung, um die Dauer des Asylverfahrens zu verkürzen. Wir glauben, dass dies den Verwaltungsablauf reduzieren und dadurch auch weniger kostspielig wird. Dies verschafft auch den unterschiedlichen Gründen Raum, aus denen ein Flüchtling Zuflucht in einem bestimmten Land sucht. Dieses System sollte dahingehend ausgedehnt werden, dass es anderen Mitgliedstaaten ermöglicht wird, sich „einzuschalten", wo es um Gründe wie bestehende familiäre Bindungen oder kulturelle Beziehungen auf der Basis der doppelten Freiwilligkeit geht.

1.5. Wir weisen darauf hin, dass eine freiwillige Rückkehr für Flüchtlinge und abgewiesene Asylsuchende eher gelingen kann, wenn die Person während ihres Aufenthaltes im Gastland Zugang zu Ausbildung und Arbeitserfahrung hatte.

Wir glauben, dass ein hilfreiches Mittel, eine freiwillige Rückkehr von Flüchtlingen zu fördern, sein kann„geh und sieh"-Besuche anzuregen und Reintegrationshilfen anzubieten, die mehr sind als Finanzhilfe .

2.1. Im Hinblick auf die allgemeine Auslegung des Flüchtlingsbegriffes teilen wir die Haltung des UNHCR, dass „Verfolgung" in Artikel 1 der Genfer Konvention von 1951 die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure nicht ausschließt; diese Auslegung wird auch von der großen Mehrheit der Mitgliedstaaten geteilt. Wir glauben, dass dies ein unerlässlicher Teil der „vollen und umfassenden Auslegung" der Konvention ist, auf die sich alle Mitgliedstaaten in Tampere verpflichtet haben.

2.2. Wir glauben, dass ein einheitlicher Status für Konventionsflüchtlinge und andere zu schützende Personen sowohl leichter zu verwalten als auch fairer für die Betroffenen ist. Falls jedoch zugunsten verschiedener Status mit unterschiedlichen Rechten entschieden wird, ist es wichtig, dass jeder Status ausreichende Rechte bietet, um eine menschenwürdige Existenz zu sichern.

2.3. Wir begrüßen die Auflistung von Rechten in dieser Sektion als Grundbestandteile eines einzigen geschützten Status oder jedes einzelnen Status, wo es mehr als einen geben sollte. Es muss angemerkt werden, dass da, wo ein einziger Status geschaffen wird, die zugestandenen Rechte nicht geringer sein dürfen als die in der Genfer Konvention von 1951 für Flüchtlinge spezifizierten. Darüber hinaus ist es wichtig, dass die Anti-Diskriminierungsmaßnahmen so umgesetzt werden, dass jede Diskriminierung aufgrund von Nationalität vermieden wird.

2.4. Wir stimmen mit der allgemeine Einstellung der Kommission zu Integration, wie sie in diesem Artikel zum Ausdruck kommt, überein. Wir empfehlen, dass sich die EU an die Richtlinien hält, die vom UNHCR zu Integration niedergelegt sind. Wir möchten auch betonen, dass Integration beginnen sollte, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird. Das ist besonders wichtig, wo es langfristige Verfahren gibt. Nachdem Schutz gewährt worden ist, sollten die Betroffenen vereinfachten und beschleunigten Zugang zur Staatsbürgerschaft haben.

Es ist notwendig, dass „die Talente, die Flüchtlinge anzubieten haben, einschließlich ihrer beruflichen Fähigkeiten, genutzt werden"; dafür empfehlen wir dringend, ein kohärentes Systems für die schnelle Anerkennung der beruflichen Qualifikationen von Flüchtlingen zu schaffen;, dies sollte begleitet werden von notwendigen Hilfen, um die Fähigkeiten so zu verbessern, dass sie auf dem Arbeitsmarkt eingesetzt werden können. Wie bereits oben unter 2.6 vermerkt, wird diese Einstellung wahrscheinlich auch eine spätere Rückkehr in das Herkunftsland erfolgreicher machen, da die Person mit mehr Fähigkeiten zurückkehren kann und dadurch besser vorbereitet sein wird, auf eigenen Füßen zu stehen und in vielen Fällen dadurch vielleicht auch einen wertvollen Beitrag für eine sich erholende Gesellschaft leisten kann.

3.1 Im Hinblick auf die vom Rat vorgeschlagenen Entscheidungen zur Identifizierung von Gruppen oder Situationen mit oder ohne besondere Risiken, betonen wir, dass niemand ohne volle Prüfung der individuellen Umstände seines Falles zurückgewiesen werden darf. In diesem Zusammenhang sind wir über gewisse Vorschläge ernstlich besorgt, alle Länder nach hohem, mittlerem oder niedrigem Risiko einzustufen und die Asylentscheidungen daran auszurichten. Wir glauben, dass diese grobe Kategorisierung komplexe nationale oder regionale Situationen nur wenig oder gar nicht berücksichtigt, noch die Geschwindigkeit, mit der sich solche Situationen ändern können. Wie oben unter 2.1 angemerkt, sind wir der Auffassung, dass Asylbegehren individuell und auf ihre Stichhaltigkeit geprüft werden sollten. Wir unterstützen den Vorschlag einer Datenbank und eines Übersetzungsservices zum Austausch relevanter Informationen, und wir unterstreichen die Notwendigkeit, dass diese Mittel unabhängig und transparent sein müssen(s. 1.2 oben).

4.3. Wir begrüßen die Einbeziehung der Zivilgesellschaft als „Akteure und Vektoren für die Werte des Asyls in Europa" sehr. Wir sind bereit, an den zur Schaffung eines harmonisierten europäischen Asylsystems notwendigen Vorarbeiten mitzuwirken, wie z.B. die verschiedenen Studien, die in dieser Mitteilung angegeben sind;, und wir sind auch bereit, eine aktive Rolle im zukünftigen System selbst zu übernehmen. Wir ermutigen die Kommission, eine formelle Vorgehensweise für die Beratung mit der Zivilgesellschaft in der Entwicklung der zukünftigen Rechtslage einzurichten. Viele Nicht-Regierungsorganisationen und Glaubensgemeinschaften haben reiche Erfahrung aus der Arbeit mit Asylsuchenden und Flüchtlingen und können für die Debatte eine wertvolle Perspektive anbieten.

Brüssel, Mai 2001
(Übersetzt aus dem englischen Original)



NOTEN

1. Schlussfolgerungen der Präsidentschaft des Europäischen Rates von Tampere, Oktober 1999, Paragraf 13.

2. „Eine Reihe von Faktoren einschließlich dem Misstrauen, das staatlichen Asylverfahren entgegengebracht wird, Widerwillen, sich inhaftieren zu lassen und Angst vor Abschiebung führen bei einigen Flüchtlingen dazu, ein Leben als Migrant mit irregulären Status zu wählen. Die Zahl derjenigen, die sich in dieser Lage befinden, wird wahrscheinlich noch dadurch gesteigert, dass legitime Flüchtlinge durch restriktive Bestimmungen zu unrechtmäßigem Handeln gezwungen werden, um überhaupt in den Staat einreisen zu können; dadurch werden sie in eine Unterwelt gezogen, die ihre eigene Wirren und Fesseln birgt." Gibney, „Outside the Protection of Law: The Situation of Irregular Migrants in Europe", RSC Arbeitspapier Nr. 6, Studie im Auftrag des Jesuiten Flüchtlingsdienst Europa, Dezember 2000, S. 42, Zitat übersetzt aus dem englischen Original.

3. „An allen besichtigten Flughäfen ist der Zugang zum Asylverfahren garantiert, (...) obwohl in bestimmten Fällen das sogenannte „Schnell-" oder „beschleunigte" Verfahren dazu führt, dass dies großenteils zur Illusion wird. Das ist besonders gefährlich, wenn Einspruch keine aufschiebende Wirkung hat wie auf dem Flughafen in Stockholm." Gross, Arrival of Asylum Seekers at European Airports, Report by the Council of Europe Parliamentary Assembly Committee on Migration, Refugees and Demography, Doc 8671, 8. Juni 2000. Hervorhebungen hinzugefügt. Zitat übersetzt aus dem englischen Original.

4. Alston, „The EU And Human Rights" (1999), OUP S. 373. Zitat übersetzt aus dem Englischen Original.

5. UNHCR vorläufige Beobachtungen, Januar 2001. Hervorhebungen vorhanden.

6. Arbeitspapier des Kommissionsstabes, „Neubetrachtung der Dubliner Konvention" SEC (2000) 522