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Caritas Europa
4, Rue de Pascale, B-1040 Brüssel
CCME - Kommission der Kirchen für Migranten in Europa
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COMECE - Kommission der Bischofskonferenzen der Europäischen Gemeinschaft
- Arbeitsgruppe Migrationsfragen -
42, Rue Stévin, B-1000 Brüssel
Konferenz der Europäischen Justitia et Pax Kommissionen
Boltzmanngasse 14, A-1090 Wien
ICMC - Internationale Katholische Kommission für Migration
4, Rue de Pascale, B-1040 Brüssel
JRS-Europe - Jesuiten-Flüchtlingsdienst in Europa
8 Haachtsesteenweg, B-1210 Brüssel
QCEA - Quäker Rat für Europaangelegenheiten
50, Square Ambiorix, B-1000 Brüssel
„Ich bin ein Fremder gewesen
und ihr habt mich aufgenommen" (Mt. 25:35)
Bemerkungen zur
Mitteilung der Kommission über
ein gemeinsames Asylverfahren und einen unionsweit geltenden einheitlichen Status für die
Personen, denen Asyl gewährt wird
(COM (2000) 755 endgültig)
Die o.g. Organisationen vertreten christliche Kirchen in ganz Europa, die Römisch
Katholische, Orthodoxe, Protestantische und Anglikanische Kirchen wie auch kirchliche
Werke und Einrichtungen, die sich speziell mit Migranten und Flüchtlingen beschäftigen.
Es gehört zu unserer Tradition als christliche Organisationen, sich um die Unterdrückten
zu kümmern, und wir sind der Würde des menschlichen Individuums zutiefst verpflichtet.
Darum begrüßen wir die Einladung und Gelegenheit, die Mitteilung der Europäischen
Kommission zu Asyl kommentieren und an dieser wesentlichen Debatte über die Zukunft
des Asylrechts in Europa teilnehmen zu können.
Allgemeine Bemerkungen
Hinsichtlich des allgemeinen Tenors der Mitteilung begrüßen wir die Analyse der
Situation durch die Kommission sehr. Wir glauben, dass diese Mitteilung ein wichtiger
Schritt hin zu einer Harmonisierung der Asylpolitik ist. Es ist ausgesprochen wichtig, eine
umfassende Sicht eines Europäischen Asylsystems zu haben, um alle relevanten Aspekte
zusammenhängend anzusprechen, nämlich die Einreise von Asylsuchenden in das
Territorium, Aufnahmebedingungen, das Asylverfahren selbst und die Auslegung der
Flüchtlingsdefinition, den Inhalt des Flüchtlingsstatus, den vorübergehenden Schutz in
Situationen massenhaften Zustroms, ergänzenden und humanitären Schutz und
solidarische Mechanismen. Es ist von entscheidender Wichtigkeit, dass alle zukünftigen
Maßnahmen die gegenwärtig beste Praxis wiederspiegeln. Wir glauben, dass die
Kommission absolut recht tut, Asyl und Migration als getrennte, wenn auch verwandte
Themen zu behandeln; unsere Kommentare zu der Mitteilung der Kommission über eine
Migrationspolitik COM (2000) 757 sind separat erhältlich. Dies ist eine wertvolle
Gelegenheit, einige der Hauptmängel der heutigen nationalen Asylsysteme anzusprechen,
insbesondere: das Problem des Zugangs zum Territorium; Aufnahmebedingungen, die in
einigen Mitgliedstaaten auf eine de facto Barriere gegen die Asylsuche hinauslaufen; und
nationale Diskrepanzen bzgl. Anerkennungsraten und gewährten Status, die Anlass zu
ernsthafter Sorge über Schutzlücken geben.
Der Europäische Rat hat bereits unterstrichen, dass er sich der „vollen und umfassenden"
Auslegung der Genfer Konvention über den Flüchtlingsstatus von 1951 (1) verpflichtet fühlt;
neben dieser grundlegenden Verpflichtung zum Schutz von Flüchtlingen, sind für die EU-Staaten auch weitere Verpflichtungen durch andere Menschenrechtsdokumente relevant
wie die Europäische Konvention über Menschenrechte und grundlegende Freiheiten, die
Grundrechte-Charta der EU, die UNO-Konvention gegen Folter, die Konvention über
Kinderrechte und die Konvention über die Abschaffung jeglicher Art von Diskriminierung
gegenüber Frauen.
Schließlich sind wir zunehmend besorgt über das Vokabular, das im Zusammenhang mit
Flüchtlingen und Asylsuchenden in den Medien und in der öffentlichen Diskussion
gebraucht wird, und über die Art, mit welcher Flüchtlinge und Asylsuchende oftmals
ungerechtfertigt etikettiert werden, mit negativen Folgen in der öffentlichen Meinung. So
manche Medien haben einen Übereifer an den Tag gelegt, Flüchtlinge und Asylsuchende
mit Kriminalität in Verbindung zu bringen, Schlagzeilen zu wählen, die durch
Übertreibung der Zahlen von Flüchtlingen und Asylsuchenden irreführen, und das ganze
Thema aus einer völlig negativen Perspektive darzustellen. Wir halten es für wichtig, die
Medien zu ermuntern, einige Grundsätze für den besten Umgang mit diesen Fragen zu
erarbeiten. Wir möchten auch Politiker und all jene, die im öffentlichen Diskurs stehen,
dringend bitten, sich zu verpflichten, sich selber in vorbildlicher Weise des Gebrauchs
einer genauen und sensiblen Terminologie in der Asyldebatte zu bedienen und dies zu
fördern. Wir alle, aber besonders die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre
Regierenden tragen die Verantwortung dafür, dass die Öffentlichkeit dieses Thema besser
wahrnehmen kann, indem wir betonen, dass Flüchtlinge vor Menschenrechtsverletzungen
fliehen und Anspruch auf Schutz haben.
Bemerkungen zum Text
(Beachten Sie, dass die Nummerierung jedes Punktes zur Nummerierung des entsprechenden Punktes in der
Mitteilung der Kommission passt, z.B. Sektion 1.1 unserer Schrift sollte als Kommentar zu Sektion 1.1 der
Mitteilung gelesen werden. Da wir nicht jeden Punkt kommentiert haben, gibt es gelegentliche „Sprünge" in
unserem Text, wie z.B. da, wo Sektion 5.3 auf 4.1 folgt).
1.1. Wir begrüßen, dass die Kommission anerkennt, dass gewisse nationale
Verfahrensweisen die ernsthafte Folge hatten, „bestimmte Flüchtlinge von der
Asylsuche abzuschrecken". Es kann nicht hingenommen werden, dass Flüchtlinge
daran gehindert werden Schutz zu suchen, weil sie keinen Zugang zum Territorium
bekommen, um Asyl beantragen zu können, weil sie Angst vor Inhaftierung oder
Verweigerung sozialer Mindestleistungen haben, oder weil ihr Antrag infolge von
mangelhaften Entscheidungsprozessen (2) abgelehnt wurde. Ein Asylsystem sollte
nicht auf Abschreckung beruhen, sondern auf schneller und fairer
Entscheidungsfindung.
Besondere Sorge machen uns die Zulassungsverfahren auf Flughäfen und an den Grenzen.
Wir haben erlebt, dass in solchen Verfahren Individuen ohne ausreichende legale
Grundlage ihrer Freiheit beraubt und oft in sehr unbefriedigenden Umständen festgehalten
wurden. Die Umstände, unter denen diese Verfahren durchgeführt werden, besonders die
knappe Zeit und mangelnde Gründlichkeit und die Schwierigkeit, Zugang zu
unabhängigem Rechtsbeistand in einer der oder dem Betroffenen geläufigen Sprache zu
bekommen, erhöhen das Risiko des refoulement (3).
1.2. Wir fühlen uns ermutigt, dass die Kommission die Notwendigkeit
anerkennt, „der Besonderheit der Zulassung aus humanitären Gründen absoluten
Respekt gegenüber den legitimen Zielen der Verhinderung und Bekämpfung
illegaler Einwanderung zukommen zu lassen". Ein Asylsystem hat nur dann Wert,
wenn diejenigen, die des Schutzes bedürfen, auch Zugang dazu haben. Dieser Punkt
wird detaillierter unter 2.3 diskutiert.
Sekundärmigration von Asylsuchenden innerhalb der EU ist zweifellos oftmals erzwungen
durch die Notwendigkeit, angemessenen Schutz zu finden, nicht zuletzt deshalb, weil die
Mitgliedstaaten von einander abweichende Auslegungen der Konvention von 1951 haben.
Anstatt Asylsuchende in das Land der ersten Einreise zurückzuschicken, wäre es logischer,
gleichen und ausreichenden Schutz überall in der ganzen EU sicherzustellen. Während die
Kommission in Sektion 2.5. meint, dass ein alternatives System staatlicher Verantwortung
für Asylanträge nach dem Grundsatz des Ortes der Antragstellung vorstellbar wäre,
nachdem das allgemeingültige Verfahren und der einheitliche Status angenommen sein
wird, glauben wir, dass jetzt, da das allgemeingültige Verfahren und der einheitliche Status
noch fehlen, noch viel dringender erforderlich ist, nach solch einem System zu verfahren.
Andernfalls sind Schutzsuchende dem Zufallsprinzip wie beim Lotto ausgesetzt..
Wir unterstützen die Forderung der Mitteilung nach einer schnellen Entscheidungsfindung
von hoher Qualität. Wir haben den Eindruck, dass die gegenwärtigen Mängel in den
Verfahren ein wesentlicher Faktor dafür sind, dass Personen, die Schutz brauchen, keine
Anerkennung erhalten. Ganz besonders gilt dies für folgende Aspekte:
-
Entscheider müssen gut ausgebildet und befähigt sein, mit Asylsuchenden aus
verschiedenen Bildungs-, Kultur- und Sozialhintergründen verständnisvoll umzugehen
und die psychologische Komplexität zu verstehen, z.B. im Umgang mit traumatisierten
Personen.
-
Entscheider müssen über ausreichend Zeit und Mittel verfügen, um gute
Entscheidungen treffen zu können, insbesondere Zugang zu hochwertigen und
aktuellen Informationen über das jeweilige Herkunftsland. Transparenz bezüglich der
Informationen, auf Grund derer Asylentscheidungen gefällt werden, muss hergestellt
werden; Asylsuchende und ihre Vertreter müssen Zugang zu diesen Daten haben. Der
UNHCR und Nichtregierungsorganisationen spielen eine Rolle beim Sammeln und
Auswerten dieser Information. Wir empfehlen dafür die Einrichtung eines zentralen
EU-unabhängigen Dokumentationszentrums.
-
Asylsuchende, deren Anträge abgelehnt wurden, müssen Zugang zu einer
unabhängigen Berufungsbehörde/überprüfenden Instanz haben, die Sachverhalt wie
auch verfahrensrechtliche Aspekte zu untersuchen berechtigt ist und ein Recht zur
erneuten Anhörung des Falles hat.
-
Ordentliche Übersetzungsarbeit ist unerlässlich, wie auch der Zugang zu
qualifizierter, staatlich finanzierter Rechtsberatung und -vertretung; um die
Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten, sind Regierungen verpflichtet sicherzustellen, dass
Personen unter ihrer Jurisdiktion ihre Rechte auch wahrnehmen können.
-
Die EU muss geschlechtsspezifische Gründe auf allen Ebenen in ihre Asylpolitik
aufnehmen und die spezifischen Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung als legitime
Gründe für die Gewährung von Asyl in allen Mitgliedstaaten anerkennen.
Asylbewerberinnen sollten Zugang zu weiblichem Anhörungspersonal,
Übersetzerinnen und Beraterinnen haben.
1.3. Wir stimmen zu, dass es unangemessen ist, „den Flüchtlingsstatus nach der
Genfer Konvention oder komplementären Schutz auf Grund positiver oder
negativer Einzelentscheidung einer Einrichtung der Gemeinschaft zu erteilen". Die
Harmonisierung erfordert jedoch wirksame Rechtskontrolle durch den
Europäischen Gerichtshof; dies scheint der rechte Augenblick zu sein, die
Einschränkungen in Artikel 68 (ex Artikel 73p) des EG-Vertrags zu überdenken
bzgl. des Zuganges zu vorläufigen Entscheidungen über die Auslegung der EG-Rechtsakte, die auf Titel IV beruhen. Nach unserer Ansicht sollte das
Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EGV auch hier zum Tragen kommen:
untere Gerichte sollten nach Ermessen einen Fall dem Gerichtshof vorlegen
können, während Gerichtshöfe mit endgültiger Beschlusskraft verpflichtet sein
sollten, relevante Fälle dem Gerichtshof vorzulegen. Sonst „würde die Tatsache,
dass Rechtskontrolle auf der EG-Ebene abhängig ist von willkürlichen
Entscheidungen auf der Ebene der nationalen Gerichtshöfe, wahrscheinlich die
wirksame Umsetzung von harmonisierenden Maßnahmen unter Titel IV
schwächen". (4)
1.1. Wir stimmen zu, dass das Ziel der Harmonisierung eine Einschränkung der
den Mitgliedstaaten gewährten Flexibilität erforderlich macht. Es ist jedoch
unbedingt erforderlich, dass kein Staat seine heute geltenden Standards herabsetzen
muss, um sich den harmonisierten Standards anpassen zu können; z.B. sollten
Staaten, die für die Einreichung eines Asylantrags keine zeitliche Befristung setzen,
nicht genötigt werden, eine solche Einschränkung auf Grund einer solchen Praxis
in anderen Staaten einzuführen. Im Gegenteil sollten Staaten positiv ermutigt
werden, höhere Standards zu setzen als das harmonisierte Minimum vorsieht;
andernfalls könnten allgemeine Mindeststandards rasch zu allgemeinen
Maximalstandards werden.
Wir unterstützen die von der Kommission vorgeschlagene Option, die Politik des sicheren
Herkunftslandes fallen zu lassen. Wir glauben, dass das Risiko erhöht wird,
schutzbedürftige Menschen nicht als solche zu erkennen, wenn der Sachverhalt nicht im
Einzelfall gründlich überprüft wird. Es ist unrealistisch zu erwarten, dass Asylsuchende die
Annahme, dass sie in ihren Heimatländern sicher seien, widerlegen können, dies gilt umso
mehr wenn von ihnen verlangt wird, dass sie das in sehr kurzer Zeit tun, während sie
überdies vielleicht inhaftiert sind (s.u. 4.1).
Sichere Drittstaaten-Politik darf, wenn überhaupt, nur mit großer Vorsicht praktiziert
werden. Niemand darf in einen dritten Staat zurückgeschickt werden ohne eine
Gelegenheit, die Annahme, er oder sie sei dort sicher, widerlegen zu können und ohne
offizielle Garantie, dass er/sie zu einem angemessenen Asylverfahren zugelassen und
angemessene Aufnahmebedingungen vorfinden wird; Asylsuchenden muss garantiert
werden, dass sie nicht dem Risiko einer Kettenabschiebung mit dem Ergebnis des
refouelment ausgesetzt werden.
1.2. Wir unterstützen die Schaffung eines einheitlichen Verfahrens zur
Bestimmung des Schutzbedürfnisses. Ein solches System existiert bereits in
verschiedenen Mitgliedstaaten, und Harmonisierung soll von der besten Praxis
hergeleitet werden, wie oben festgestellt wurde. Mit Nachdruck bekräftigen wir
den Standpunkt des UNHCR:
„Die Begleitumstände, die Menschen zwingen, ihr Land zu verlassen, sind komplex und oftmals
zusammengesetzter Natur. Oft können Menschen, die ein Land fliehen, das sich im Kriegszustand befindet
oder das unter Konflikten leidet, auch Angst vor Verfolgung auf der Grundlage der 1951er Konvention
geltend machen. Die Bestimmung des Schutzbedürfnisses einer Person kann daher nicht auf eine
unterteilende Weise erfolgen. Der Fall muss in seiner Gesamtheit untersucht werden, und das kann
besser erreicht werden, wenn das Gesuch in einem einzigen Verfahren behandelt wird. Ferner glaubt
der UNHCR, dass ein einziges Asylverfahren dazu verhelfen wird, die Entscheidungsfindung in
Asylfällen zu beschleunigen und Verfahrenskosten zu verringern." (5)
In einem solchen System sollte der Antrag zuerst in Einklang mit der
Flüchtlingskonvention von 1951 geprüft werden; für den Fall, dass deren Kriterien nicht
erfüllt werden, sollten alle anderen Gründe für Schutzgewährung geprüft werden, danach
andere humanitäre Gründe. Wir stellen uns das als hierarchisches System vor; jeder
Antragsteller, dem ein bestimmter Status verweigert wurde, hat Anspruch auf
Widerspruch gegen diese Verweigerung, ohne dass er dadurch einen geringeren Status
verliert, der ihm bereits zugesagt wurde. Wir glauben, dass es effizienter wäre, alle
relevanten Elemente einschließlich anderer Ausweisungshindernisse innerhalb dieses
Verfahrens zu berücksichtigen.
1.3. Es ist unbedingt erforderlich, dass schutzsuchende Personen Zugang zum
Territorium haben, um einen Asylantrag stellen zu können. Wie oben unter 1.2
erwähnt, begrüßen wir, dass die Kommission anerkennt, dass Maßnahmen zur
Bekämpfung irregulärer Migration das Schutzbedürfnis berücksichtigen müssen.
Dies gilt im besonderen Maße für die Visa-Politik und Maßnahmen gegen
Menschenhandel/-schmuggel, die in Hinsicht auf die Problematik des Zugangs zum
Territorium sensibel formuliert werden müssen. Ein Aspekt ist dabei, dass alle
Maßnahmen zur Verhinderung irregulärer Migration, eine „Schutz-Klausel"
enthalten sollten, die festhält, dass nichts an der Maßnahme den Schutz von
Flüchtlingen und Asylsuchenden nach internationalen Recht beeinträchtigen darf.
Visavorschriften sollten nicht auf Grund von Masseneinreise von Asylsuchenden für
Angehörige von Staaten eingeführt werden, die normalerweise davon ausgenommen sind;
im Gegenteil: solch eine Situation sollte eher darauf hinweisen, dass Menschen aus dem
betroffenen Land ein echtes Schutzbedürfnis haben, deren Zugang eher erleichtert als
behindert werden sollte.
Sanktionen gegen Transportunternehmen, die effektiv verhindern, dass Menschen Zugang
zum Territorium bekommen, unabhängig davon, ob ihr etwaiger Asylantrag berechtigt
sein könnte, , sollten abgeschafft werden.
Wir glauben, dass es letztlich die wirksamste Art ist, gegen Menschenhandel und
-schmuggel vorzugehen, indem die Nachfrage dadurch reduziert wird, dass legale
Möglichkeiten geschaffen werden, in die Mitgliedstaaten einzureisen. Wir begrüßen das
Signal, dass die Europäische Union durch die Unterzeichnung der Zusatzprotokolle zur
UNO-Konvention über transnational organisierte Verbrechen, einschließlich des Prinzips
der Nicht-Bestrafung von Opfern, gegeben hat. Wir dringen besonders darauf, jene, die aus
humanitären Gründen unbefugte Einreise und/oder Unterkunft ermöglichen, von einer
Bestrafung ausgenommen werden.
1.2.2 Wir begrüßen den Vorschlag der Kommission, Resettlement-Programme auszuweiten. Da die große Mehrzahl der Flüchtlinge außerhalb der
EU in einigen der ärmsten Regionen der Welt bleibt, wäre es ein bedeutender
Akt der Solidarität und des Teilens von Verantwortung, die Möglichkeit des
Resettlements anzubieten. Wie die Kommission selbst unterstreicht, darf diese
Option jedoch in keiner Weise die korrekte Behandlung individueller Gesuche
von spontan ankommenden Asylsuchenden präjudizieren.
1.3. Wir unterstützen den Vorschlag der Kommission, dass alle, die Schutz
beantragen, gleiche Aufnahmestandards vorfinden sollten. Die Harmonisierung der
Lebensbedingungen muss die gegenwärtig beste Praxis in den Mitgliedstaaten
widerspiegeln. Die Rechte der Asylsuchenden sollten klar definiert sein, und
Aufnahmebedingungen dürfen nicht der Willkür von Beamten überlassen bleiben.
Asylsuchende dürfen im Durchlaufen der verschiedenen Stadien des Asylverfahrens
nicht ihrer ursprünglichen Rechte beraubt werden. Wir merken an, dass das Recht
auf Arbeit ein wichtiger Schritt auf die Integration hin ist.
1.4. Wir glauben, dass ein Asylantrag dort geprüft werden sollte, wo der Antrag
gestellt worden ist. Wie die Kommission selber anmerkt, ist die Dubliner
Konvention kein wirksames Instrument, um Verantwortlichkeit (6) zu regeln. Die
Prüfung des Asylantrages am Ort der Vorlage ist die geeignetste Lösung, um die
Dauer des Asylverfahrens zu verkürzen. Wir glauben, dass dies den
Verwaltungsablauf reduzieren und dadurch auch weniger kostspielig wird. Dies
verschafft auch den unterschiedlichen Gründen Raum, aus denen ein Flüchtling
Zuflucht in einem bestimmten Land sucht. Dieses System sollte dahingehend
ausgedehnt werden, dass es anderen Mitgliedstaaten ermöglicht wird, sich
„einzuschalten", wo es um Gründe wie bestehende familiäre Bindungen oder
kulturelle Beziehungen auf der Basis der doppelten Freiwilligkeit geht.
1.5. Wir weisen darauf hin, dass eine freiwillige Rückkehr für Flüchtlinge und
abgewiesene Asylsuchende eher gelingen kann, wenn die Person während ihres
Aufenthaltes im Gastland Zugang zu Ausbildung und Arbeitserfahrung hatte.
Wir glauben, dass ein hilfreiches Mittel, eine freiwillige Rückkehr von Flüchtlingen zu
fördern, sein kann„geh und sieh"-Besuche anzuregen und Reintegrationshilfen anzubieten,
die mehr sind als Finanzhilfe .
2.1. Im Hinblick auf die allgemeine Auslegung des Flüchtlingsbegriffes teilen wir
die Haltung des UNHCR, dass „Verfolgung" in Artikel 1 der Genfer Konvention
von 1951 die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure nicht ausschließt; diese
Auslegung wird auch von der großen Mehrheit der Mitgliedstaaten geteilt. Wir
glauben, dass dies ein unerlässlicher Teil der „vollen und umfassenden Auslegung"
der Konvention ist, auf die sich alle Mitgliedstaaten in Tampere verpflichtet haben.
2.2. Wir glauben, dass ein einheitlicher Status für Konventionsflüchtlinge und
andere zu schützende Personen sowohl leichter zu verwalten als auch fairer für die
Betroffenen ist. Falls jedoch zugunsten verschiedener Status mit unterschiedlichen
Rechten entschieden wird, ist es wichtig, dass jeder Status ausreichende Rechte
bietet, um eine menschenwürdige Existenz zu sichern.
2.3. Wir begrüßen die Auflistung von Rechten in dieser Sektion als
Grundbestandteile eines einzigen geschützten Status oder jedes einzelnen Status, wo
es mehr als einen geben sollte. Es muss angemerkt werden, dass da, wo ein einziger
Status geschaffen wird, die zugestandenen Rechte nicht geringer sein dürfen als die
in der Genfer Konvention von 1951 für Flüchtlinge spezifizierten. Darüber hinaus
ist es wichtig, dass die Anti-Diskriminierungsmaßnahmen so umgesetzt werden,
dass jede Diskriminierung aufgrund von Nationalität vermieden wird.
2.4. Wir stimmen mit der allgemeine Einstellung der Kommission zu
Integration, wie sie in diesem Artikel zum Ausdruck kommt, überein. Wir
empfehlen, dass sich die EU an die Richtlinien hält, die vom UNHCR zu
Integration niedergelegt sind. Wir möchten auch betonen, dass Integration
beginnen sollte, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird. Das ist
besonders wichtig, wo es langfristige Verfahren gibt. Nachdem Schutz gewährt
worden ist, sollten die Betroffenen vereinfachten und beschleunigten Zugang zur
Staatsbürgerschaft haben.
Es ist notwendig, dass „die Talente, die Flüchtlinge anzubieten haben, einschließlich ihrer
beruflichen Fähigkeiten, genutzt werden"; dafür empfehlen wir dringend, ein kohärentes
Systems für die schnelle Anerkennung der beruflichen Qualifikationen von Flüchtlingen
zu schaffen;, dies sollte begleitet werden von notwendigen Hilfen, um die Fähigkeiten so
zu verbessern, dass sie auf dem Arbeitsmarkt eingesetzt werden können. Wie bereits oben
unter 2.6 vermerkt, wird diese Einstellung wahrscheinlich auch eine spätere Rückkehr in
das Herkunftsland erfolgreicher machen, da die Person mit mehr Fähigkeiten
zurückkehren kann und dadurch besser vorbereitet sein wird, auf eigenen Füßen zu stehen
und in vielen Fällen dadurch vielleicht auch einen wertvollen Beitrag für eine sich
erholende Gesellschaft leisten kann.
3.1 Im Hinblick auf die vom Rat vorgeschlagenen Entscheidungen zur
Identifizierung von Gruppen oder Situationen mit oder ohne besondere Risiken,
betonen wir, dass niemand ohne volle Prüfung der individuellen Umstände seines
Falles zurückgewiesen werden darf. In diesem Zusammenhang sind wir über
gewisse Vorschläge ernstlich besorgt, alle Länder nach hohem, mittlerem oder
niedrigem Risiko einzustufen und die Asylentscheidungen daran auszurichten. Wir
glauben, dass diese grobe Kategorisierung komplexe nationale oder regionale
Situationen nur wenig oder gar nicht berücksichtigt, noch die Geschwindigkeit, mit
der sich solche Situationen ändern können. Wie oben unter 2.1 angemerkt, sind wir
der Auffassung, dass Asylbegehren individuell und auf ihre Stichhaltigkeit geprüft
werden sollten. Wir unterstützen den Vorschlag einer Datenbank und eines
Übersetzungsservices zum Austausch relevanter Informationen, und wir
unterstreichen die Notwendigkeit, dass diese Mittel unabhängig und transparent
sein müssen(s. 1.2 oben).
4.3. Wir begrüßen die Einbeziehung der Zivilgesellschaft als „Akteure und
Vektoren für die Werte des Asyls in Europa" sehr. Wir sind bereit, an den zur
Schaffung eines harmonisierten europäischen Asylsystems notwendigen
Vorarbeiten mitzuwirken, wie z.B. die verschiedenen Studien, die in dieser
Mitteilung angegeben sind;, und wir sind auch bereit, eine aktive Rolle im
zukünftigen System selbst zu übernehmen. Wir ermutigen die Kommission, eine
formelle Vorgehensweise für die Beratung mit der Zivilgesellschaft in der
Entwicklung der zukünftigen Rechtslage einzurichten. Viele Nicht-Regierungsorganisationen und Glaubensgemeinschaften haben reiche Erfahrung aus
der Arbeit mit Asylsuchenden und Flüchtlingen und können für die Debatte eine
wertvolle Perspektive anbieten.
Brüssel, Mai 2001
(Übersetzt aus dem englischen Original)
NOTEN
1.
Schlussfolgerungen der Präsidentschaft des Europäischen Rates von Tampere, Oktober 1999,
Paragraf 13.
2.
„Eine Reihe von Faktoren einschließlich dem Misstrauen, das staatlichen Asylverfahren
entgegengebracht wird, Widerwillen, sich inhaftieren zu lassen und Angst vor Abschiebung führen
bei einigen Flüchtlingen dazu, ein Leben als Migrant mit irregulären Status zu wählen. Die Zahl
derjenigen, die sich in dieser Lage befinden, wird wahrscheinlich noch dadurch gesteigert, dass
legitime Flüchtlinge durch restriktive Bestimmungen zu unrechtmäßigem Handeln gezwungen
werden, um überhaupt in den Staat einreisen zu können; dadurch werden sie in eine Unterwelt
gezogen, die ihre eigene Wirren und Fesseln birgt." Gibney, „Outside the Protection of Law: The
Situation of Irregular Migrants in Europe", RSC Arbeitspapier Nr. 6, Studie im Auftrag des Jesuiten
Flüchtlingsdienst Europa, Dezember 2000, S. 42, Zitat übersetzt aus dem englischen Original.
3.
„An allen besichtigten Flughäfen ist der Zugang zum Asylverfahren garantiert, (...) obwohl in
bestimmten Fällen das sogenannte „Schnell-" oder „beschleunigte" Verfahren dazu führt, dass dies
großenteils zur Illusion wird. Das ist besonders gefährlich, wenn Einspruch keine aufschiebende
Wirkung hat wie auf dem Flughafen in Stockholm." Gross, Arrival of Asylum Seekers at European
Airports, Report by the Council of Europe Parliamentary Assembly Committee on Migration,
Refugees and Demography, Doc 8671, 8. Juni 2000. Hervorhebungen hinzugefügt. Zitat übersetzt
aus dem englischen Original.
4.
Alston, „The EU And Human Rights" (1999), OUP S. 373. Zitat übersetzt aus dem Englischen Original.
5.
UNHCR vorläufige Beobachtungen, Januar 2001. Hervorhebungen vorhanden.
6.
Arbeitspapier des Kommissionsstabes, „Neubetrachtung der Dubliner Konvention" SEC (2000) 522
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