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„Halbzeit im Europäischen Konvent"

Acht Monate, nachdem der Konvent über die Zukunft Europas seine Arbeit aufgenommen hat, möchte die Kommission für Kirche und Gesellschaft der KEK sich an die Mitgliedkirchen und alle Interessenten wenden

  • um über den Stand der Arbeiten zu informieren,
  • um eine vorläufige Einschätzung mitzuteilen
  • und um den Mitgliedkirchen Anregungen zu liefern, wie sie auf nationaler Ebene die kirchlichen Anliegen in Bezug auf den Konvent unterstützen können.

  1. Europäischer Konvent - bisheriger Verlauf und Stand der Beratungen
  2. Der Europäische Konvent, der Anfang März seine Beratungen aufgenommen hat, ist nach den Angaben seines Präsidenten Valéry Giscard d'Estaing, mittlerweile in die zweite Phase eingetreten. Nach einer ersten Periode, in der der gegenseitige Meinungsaustausch und das Zuhören im Vordergrund standen, arbeiten die Delegierten nunmehr daran, einen künftigen Verfassungsvertrag für die Europäische Union zu formulieren. Die Konventsmitglieder hatten ihre Beratungen im März mit einer Debatte über Werte und Ziele der Europaeischen Union begonnen und sich bis zur Sommerpause mit einer breiten Palette von Themen auseinandergesetzt, darunter mit dem Grundrechtsschutz in der Europäischen Union, mit der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, mit den Politikbereichen Justiz und Inneres, der Kompetenzverteilung zwischen Union und Mitgliedstaaten, der möglichen Vereinfachung von Gesetzgebungsverfahren und - instrumenten. Das Präsidium der Konvents hat eine Reihe von Arbeitsgemeinschaften zu speziellen Themen eingesetzt, z. B. zur möglichen Inkorporation der Grundrechtscharta der Europäischen Union in einen künftigen Verfassungsvertrag, zur Kompetenzaufteilung zwischen Union und Mitgliedstaaten, über die Koordination der Wirtschaftspolitiken, das Subsidiaritätsprinzip und über die Politik im Bereich Justiz und Inneres. Die Vorschläge der Arbeitsgruppen sollen Beiträge zu einem künftigen Verfassungsvertrag liefern.

    Aus der Perspektive der Kirchen ist der Abschlußbericht der Arbeitsgruppe V („Ergänzende Zuständigkeiten") über die Kompetenzverteilung von besonderem Interesse. Denn im Rahmen ihres Mandats griff die Arbeitsgruppe auch Fragen des Staat-Kirche-Verhältnisses auf. Der Vorsitz der Arbeitsgruppe sprach im Abschlußbericht die Empfehlung aus, daß ein Vertragstitel über Kompetenzen in einen künftigen Unionsvertrag auch eine Klarstellung darüber enthalten sollte, daß die Union bestimmte Kernverantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten respektiert, die Bestandteil der nationalen Identität sind. Die Arbeitsgemeinschaft schlug deshalb eine Identitätsklausel vor, die beispielhaft bestimmte Aspekte der nationalen Identität aufzählt. Nach den Vorschlägen der Arbeitsgruppe sollten zu den Beispielen auch der „... rechtliche Status der Kirchen und Religionsgesellschaften ..." zählen.

  3. Bisherige Initiativen seitens der Kirchen

Die Kommission für Kirche und Gesellschaft der KEK hat die Arbeiten de Europäischen Konvents von Anfang an aktiv begleitet.

1. In diesem Zusammenhang haben wir Sie bereits über unseren ersten Beitrag informiert, in dem wir im Monat Mai gegenüber dem Europäischen Konvent Stellung bezogen haben. In dem Eingangsbeitrag stellen wir die grundlegenden Anliegen der Kirchen für den Verlauf des Konvents vor. Die Grundsätze des Eingangsbeitrags haben deshalb für den gesamten Konventsprozeß Relevanz;

  • Aus Sicht der Kirchen muß in einem künftigen Verfassungsvertrag zum Ausdruck kommen, daß die EU eine Wertegemeinschaft ist. Deshalb unterstützen wir die Inkorporation von Grundrechten in einen künftigen Verfassungsvertrag.
  • Die Kirchen ermutigen die Gesellschaft und ihre Bürger zur Partizipation an den politischen Prozessen in der Europäischen Union und betonen in diesem Zusammenhang die besondere Rolle der Kirchen und Religionsgemeinschaften.
  • Ein weiterer zentraler Punkt des kirchlichen Anliegens ist der Schutz der religiösen Vielfalt und der verschiedenen staatskirchenrechtlichen Systeme in den Mitgliedstaaten und ihrer Entwicklungsmöglichkeiten. Derzeit wird der Grundsatz, daß die Union den Status der Kirchen und Religionsgemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften achtet in Erklärung Nr. 11 im Annex zum Vertrag von Amsterdam klargestellt. Deshalb muß Erklärung Nr. 11 Bestandteil eines künftigen Unionsvertrages werden.
  • Die Europäische Union sollte die sozialen Aspekte der Europäischen Integration stärken und Solidarität innerhalb der Union und mit den unmittelbaren Nachbarn leben und darüber hinaus weltweit Solidarität praktizieren.

2. Die vorerwähnten Anliegen wurden den Delegierten des Konvents am 24. Juni 2002 vom damaligen Direktor der Kommission für Kirche und Gesellschaft der KEK, Keith Jenkins, erneut vorgetragen, als dieser anläßlich der Anhörung zivilgesellschaftlicher Gruppen stellvertretend für die Kirchen, Religionsgemeinschaften und die philosophischen und Weltanschauungsgemeinschaften vor dem Konventsplenum sprach.

3. Als weiteren Beitrag zur Arbeit des Konvents hat die Kommission für Kirche und Gesellschaft der KEK zusammen mit der Kommission der Bischofskonferenzen der Europäischen Gemeinschaft (COMECE) den Konventsmitgliedern einen gemeinsamen Legislativvorschlag zur Rolle der Kirchen und Religionsgemeinschaften in einem Verfassungsvertrag der Europäischen Union übermittelt. Die Formulierungsvorschläge knüpfen an bestehende Bestimmungen im Gemeinschaftsrecht an. Der Vorschlag besteht aus drei Elementen mit Erläuterungen: 1. Schutz der Religionsfreiheit in allen ihren Dimensionen; 2. die Anerkennung der Spezifizität der Kirchen und Religionsgemeinschaften und die Verpflichtung zum strukturierten Dialog der Institutionen mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften; 3. die Achtung des Status, den Kirchen und Religionsgemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen (Erklärung Nr. 11 im Annex zum Vertrag von Amsterdam).

III. Der Vorentwurf des Verfassungsvertrages

Am 28. Oktober hat das Präsidium den ersten Vorentwurf eines Verfassungsvertrages vorgestellt. Der Entwurf stellt die möglichen Strukturen für eine künftige Europäische Verfassung vor und besteht aus drei Teilen: 1. Struktur der Verfassung; 2. Politikbereiche und die Durchführung der Maßnahmen der Union. 3. Allgemeine und Schlußbestimmungen. Das Präsidium hat sich zum Ziel gesetzt, den ersten vollständigen Vertragsentwurf in den ersten Monaten des Jahres 2003 zu präsentieren. Dabei will das Präsidium auch die Ergebnisse der Konventsarbeitsgruppen berücksichtigen.

Die grundlegende Neuerung in dem Entwurf stellt der erste, der sogenannte Verfassungsteil dar. Dieser Abschnitt soll aus 10 Titeln und 46 Artikeln bestehen und das normative Fundament für eine künftige Europäische Union bilden. Der zweite Teil übernimmt die derzeit geltenden Vertragsbestimmungen über die Politikbereiche der Union. Dabei werden die Bestimmungen soweit nötig den veränderten politischen Gegebenheiten angepaßt. Der dritte Teil, „Allgemeine und Schlußbestimmungen" würde eine begrenzte Anazahl von Protokollen, sowie Vorschriften über Vertragsänderungen, die Geltungsdauer des Vertrages, Sprachregelungen etc. enthalten.

Der Verfassungsteil, dem eine Präambel vorangestellt werden soll, würde zunächst die Union, ihre Werte und Ziele definieren (Art. 1-4). Danach würde die Grundrechtscharta der Europäischen Union in den Vertragstext inkorporiert (Art. 6), entweder durch einen Verweis auf ein Protokoll, das dann den Text der Charta enthielte oder durch Inkorporation des gesamten Textes. Im Anschluß daran würden die „Zuständigkeiten und Tätigkeitsbereiche der Union" beschrieben (Art. 7-13). Dabei würde eine Bestimmung festlegen, daß diejenigen Zuständigkeiten, die nicht in dem Vertrag ausdrücklich der Union übertragen wurden, bei den Mitgliedstaaten verbleiben („Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung"). In dem Verfassungstext soll auch ein Titel über das „Demokratische Leben der Union" enthalten sein (Art. 33-37), innerhalb dessen ein Artikel das Prinzip der partizipatorischen Demokratie festhalten soll (Art. 34).

IV. Anliegen der Kirchen in Bezug auf den vorläufigen Verfassungsentwurf

Nach der Bekanntgabe der Grundstrukturen für einen künftigen Verfassungsvertrag durch das Präsidium müssen die Kirchen nun ihre Anliegen in Bezug zu den Vorschlägen des Präsidiums setzen und sich bei den Mitgliedern des Konvents in dieser Hinsicht engagieren. Insofern wenden wir uns auch an Sie, liebe Kollegen und Freunde in den Mitgliedskirchen, und bitten um Ihre Unterstützung, wenn es darum geht, unsere Anliegen weiter zu verbreiten und Kontakte zu den Konventsmitgliedern und Politkern auf der nationalen Ebene herzustellen.

1. Die Vorschläge der Arbeitsgruppe V des Europäischen Konvents („Ergänzende Zuständigkeiten") könnten in Titel III („Zuständigkeiten und Tätigkeitsbereiche der Union") des Vorentwurfs des Präsidiums integriert werden. Entsprechend könnte an dieser Stelle des Vorentwurfs eine Identitätsklausel eingefügt werden, die dann auch den „... rechtlichen Status der Kirchen und Religionsgemeinschaften ..." nennt. In dem Vorentwurf des Präsidiums könnte sich eine geeignete Stelle hierfür in Art. 8 finden, der die Grundprinzipien der Kompetenzausübung regelt. Die Kirchen sollten sich dafür einsetzen, daß die Ergebnisse der Konventsarbeitsgruppe V („Ergänzende Zuständigkeiten") im Rahmen von Titel III in den künftigen Verfassungsvertrag eingearbeitet werden.

2. Durch die Aufnahme einer Identitätsklausel, die die Kirchen nennt, in einen künftigen Europäischen Verfassungsvertrag werden die Anliegen der Kirchen, wie sie derzeit in Erklärung Nr. 11 im Annex zum Vertrag von Amsterdam formuliert werden, nicht vollständig in einen künftigen Vertragstext transportiert. Nach dem Wortlaut von Erklärung Nr. 11 zum Vertrag von Amsterdam, die auch Gegenstand des 3. Absatzes des gemeinsamen Legislativvorschlags von KEK und COMECE war, verpflichtet sich die Union, den Status, den Kirchen und Religionsgemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, zu achten. Wenn der rechtliche Status der Kirchen im Zusammenhang mit der nationalen Identität der Mitgliedstaaten in einer Vertragsklausel genannt und entsprechend geschützt wird, werden dadurch zwar die Grundsätze der Staat-Kirche-Strukturen in den Mitgliedstaaten geschützt, nicht jedoch die einzelnen und spezifischen Aspekte des Staatskirchenrechts in allen seinen Ausprägungen in jedem Mitgliedstaat. Deshalb muß eine Identitätsklausel, in der die Kirchen genannt und geschützt werden, notwendigerweise durch die Inkorporation von Erklärung Nr. 11 in den Vertragstext ergänzt werden. Ein geeigneter Platz für Erklärung Nr. 11 bietet sich dabei im Rahmen der „Allgemeinen und Schlußbestimmungen".

3. Wir möchten Sie bitten, die Inkorporation der Grundrechtscharta der Europäischen Union in den vorläufigen Verfassungsentwurf zu unterstützen.

4. Die Europäische Union ist eine Wertegemeinschaft. Die Wertegrundlage der Europäischen Union muß auch soziale Werte widerspiegeln. Die Kommission für Kirche und Gesellschaft der KEK arbeitet derzeit an einem Beitrag über die soziale Dimension einer künftigen Europäischen Union, den wir Ihnen in Kürze zusenden werden.

5. Die Kirchen begrüßen den Vorschlag des Präsidiums, in einem künftigen Verfassungsvertrag eine Norm über die partizipatorische Demokratie zu formulieren (Art. 34 des Vorentwurfs). In diesem Rahmen sollten der Dialog und die Konsultation mit der organisierten Zivilgesellschaft sichergestellt werden. Daneben sollten auch die Kirchen und Religionsgemeinschaften als Akteure genannt und dadurch ihrer Spezifizität Rechnung getragen werden.

6. Die Bedeutung der religiösen, spirituellen und philosophischen Einflüsse für die Wertegrundlagen in Europa und für den Europäischen Integrationsprozeß sollten in einem künftigen Verfassungsvertrag ausdrücklich anerkannt werden. Deshalb sollte die Präambel eines künftigen Verfassungsvertrages einen Verweis auf das geistig-religiöse und sittliche Erbe Europas enthalten.

 

V. Zusatzinformationen

Weitere Informationen über die Arbeit des Europäischen Konvents findet man auf folgenden Seiten im Internet:

http://european-convention.eu.int: Homepage des Europäischen Konvents. Hier erhält man Informationen über die Arbeit des Europäischen Konvents, seine Zusammensetzung, die Plenardebatten, die Aktivitäten der Arbeitsgruppen u.a.

http://europa.eu.int/futurum/forum_convention/index_de.htm: Homepage des virtuellen Forums. Über diese Seite hat man Zugang zum virtuellen Forum, wo gesellschaftliche Organisationen, Kirchen, Nichtregierungsorganisationen ihre Beiträge zur Arbeit des Konvents abgegeben haben. Auch der erste Beitrag der Kommission für Kirche und Gesellschaft der KEK ist unter dieser Adresse abrufbar.

http://www.cec-kek.org/Deutsch/index.html Homepage der Konferenz Europäischer Kirchen. Man findet dort einen eigenen Bereich zum Europäischen Konvent mit dem Eingangsbeitrag der Kommission für Kirche und Gesellschaft der KEK.